Schiffsregisterordnung
- Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden
§ 61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. ²Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.