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Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

  • Vierter Abschnitt: Die Schiffsurkunden

§ 61

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. ²Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.