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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.