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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 3: Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
    • Kapitel 2: Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
      • Abschnitt 1: Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.