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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 4: Abwicklung
    • Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
      • Abschnitt 3: Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
        • Unterabschnitt 5: Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen

Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.