Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. ²Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.
(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnahmen. ²Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. ³Die Abwicklungsbehörde begründet die Entscheidung und teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. ⁴Sie trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. ⁵Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Abwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe, ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. ²Hierbei hat sie die Standpunkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehörden gebührend zu berücksichtigen. ³Sie teilt die Entscheidung den betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde mit. ⁴Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. ⁵Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.
(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach § 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. ²Ist die Abwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3 und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.