Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. ²§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. ³Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. ⁴Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen. ⁵Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.