SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 4: Abwicklung
- Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
- Abschnitt 2: Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
- Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 135 Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.