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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 4: Abwicklung
    • Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
      • Abschnitt 2: Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
        • Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

§ 135 Rückübertragung

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.