Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.