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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 4: Abwicklung
    • Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
      • Abschnitt 3: Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
        • Unterabschnitt 5: Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

§ 150 Rechtsschutz

(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. ²Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. ²Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. ²Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1.
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2.
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3.
nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.