SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 24 Abtretungsverbot
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. ²Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.