SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 3: Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
- Kapitel 1: Abwicklungsplanung
§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. ²Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. ³§ 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.