Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. ²Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. ³Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. ⁴Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. ²Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.