SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 1: Sanierungsplanung
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.