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SAG

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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    • Kapitel 1: Sanierungsplanung

§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.