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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 4: Abwicklung
    • Kapitel 1: Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse

§ 76 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über
1.
die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2.
die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und
3.
die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.
²Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.