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SAG

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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    • Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 25 Genehmigungserfordernis

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.