SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 25 Genehmigungserfordernis
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.