SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 4: Abwicklung
- Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
- Abschnitt 2: Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 108 Mehrfache Anwendung
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.