Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. ²Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. ³Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.