freiRecht
SAG

SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 5: Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
    • Kapitel 2: Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
      • Abschnitt 2: Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist

§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.