SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 5: Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
- Kapitel 2: Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
- Abschnitt 2: Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.