freiRecht
SAG

SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 4: Abwicklung
    • Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente
      • Abschnitt 2: Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
        • Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers

(1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. ²Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. ³Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.

(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanordnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.