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SAG

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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

  • Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    • Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.