SAG
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
- Teil 2: Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.