Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
§ 24
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.