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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 24

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.