freiRecht
Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
      • Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit

§ 35

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.