Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.