freiRecht
Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
      • Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.