Finanzgerichtsordnung
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
§ 137
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. ²Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. ³Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt I: Gerichte
- Abschnitt II: Richter
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
- Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
- Unterabschnitt 3: Örtliche Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
- Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt I: Kosten
- Abschnitt II: Vollstreckung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen