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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
      • Unterabschnitt 1: Revision

§ 125

(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. ²Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.