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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 17

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. ²Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.