Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
§ 17
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. ²Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.