freiRecht
Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen

§ 103

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.