Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
§ 25
Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. ²Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. ³In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt I: Gerichte
- Abschnitt II: Richter
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
- Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
- Unterabschnitt 3: Örtliche Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
- Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt I: Kosten
- Abschnitt II: Vollstreckung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen