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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
    • Abschnitt I: Kosten

§ 144

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.