freiRecht
Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
      • Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 132

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.