(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. ²Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.