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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.