Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 88
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.