freiRecht
Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
    • Abschnitt I: Kosten

§ 145

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.