Finanzgerichtsordnung
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt II: Vollstreckung
§ 150
Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. ²Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. ³Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt I: Gerichte
- Abschnitt II: Richter
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
- Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
- Unterabschnitt 3: Örtliche Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
- Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt I: Kosten
- Abschnitt II: Vollstreckung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen