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Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 22

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.