Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
§ 121
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. ²§ 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. ³Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt I: Gerichte
- Abschnitt II: Richter
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
- Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
- Unterabschnitt 3: Örtliche Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
- Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt I: Kosten
- Abschnitt II: Vollstreckung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen