Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 85
Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. ²Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.