Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 60a
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. ²Der Beschluss ist unanfechtbar. ³Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. ⁴Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. ⁵Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. ⁶Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. ⁷In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. ⁸Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. ⁹Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
- Finanzgerichtsordnung
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Abschnitt I: Gerichte
- Abschnitt II: Richter
- Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
- Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
- Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Unterabschnitt 1: Finanzrechtsweg
- Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
- Unterabschnitt 3: Örtliche Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt I: Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
- Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Unterabschnitt 1: Revision
- Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
- Abschnitt I: Kosten
- Abschnitt II: Vollstreckung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen