Finanzgerichtsordnung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 83
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. ³Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.