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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ANHANG IX

ANHANG IX

INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

1.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog nach Artikel 54 enthält mindestens Folgendes:
a)
einen Hinweis auf den veröffentlichten Aufruf zum Wettbewerb;
b)
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der/denen sie abzufassen sind;
c)
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);
d)
die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 59 und 60 und gegebenenfalls gemäß Artikel 62 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in denselben Artikeln vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 59, 60 und 62 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;
e)
die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den technischen Spezifikationen oder der Beschreibung enthalten sind.

Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog beziehungsweise an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.

2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation, so fordert der öffentliche Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an Verhandlungen begonnen wird.

Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:

a)
Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
b)
Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
c)
gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung beziehungsweise die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen beziehungsweise abgeschlossen werden;
d)
falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der Auftragsunterlagen sowie Sprache(n), in der (denen) diese abzufassen sind;
e)
Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Zuschlag erteilt;
f)
alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;
g)
Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und
h)
die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der Vorinformation, den technischen Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen enthalten sind.