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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
      • Abschnitt 3: Ausnahmen

Art. 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.