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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL I: Verfahren

Art. 28 Nichtoffenes Verfahren

(1) 

Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag, der die in Anhang V Teil B beziehungsweise Teil C festgelegten Informationen enthält, einreichen, indem er die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung beziehungsweise — wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient — die Aufforderung zur Interessensbestätigung abgesendet worden ist.

(2) 

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von dem öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. ²Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 65 begrenzen.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wurde.

(3) 

Haben die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 Unterabsatz 2 auf 10 Tage verkürzt werden, sofern sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Vorinformation enthielt alle nach Anhang V Teil B Abschnitt I geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen;
b)
die Vorinformation wurde zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass alle oder bestimmte Kategorien von subzentralen öffentlichen Auftraggebern die Frist für den Eingang von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festlegen können, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird. ²Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(5) Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6 akzeptiert.

(6) 

Für den Fall, dass eine von den öffentlichen Auftraggebern hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß diesem Artikel unmöglich macht, können sie Folgendes festlegen:

a)
für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung;
b)
für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens 10 Tage beträgt, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.