Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1)
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag oder jede Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Vermerk an, der mindestens Folgendes enthält:
Dieser Vermerk ist nicht erforderlich für Aufträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sofern diese gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a geschlossen wurden.
In dem Maße, wie der Vergabevermerk gemäß Artikel 50 oder Artikel 75 Absatz 2 die in diesem Absatz geforderten Informationen enthält, können sich öffentliche Auftraggeber auf diesen Vermerk beziehen.
(2) Öffentliche Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. ²Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, z. B. Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. ³Die Dokumentation wird während mindestens drei Jahren ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufbewahrt.
(3) Der Bericht beziehungsweise seine Hauptelemente sind der Kommission oder den in Artikel 83 genannten zuständigen Behörden, Einrichtungen oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln.