Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 27 bis 31 festgelegten Mindestfristen die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 27 bis 31 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes erforderlich sind, Kenntnis nehmen können.
(3)
In den folgenden Fällen verlängern die öffentlichen Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller erforderlichen Informationen haben können, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.
Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.