Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
ANHANG VIII
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die in den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 48, 49, 50, 75 und 79 sind vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall einer Vorinformation in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 48 Absatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichen.
Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen.
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 aus.
2. Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen
3. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.