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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
      • Abschnitt 4: Besondere Sachverhalte
        • Unterabschnitt 2: Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs - oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Art. 16 Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die unter diese Richtlinie fallende Beschaffungen sowie unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallende Beschaffungen zum Gegenstand haben.

(2) 

Sind die einzelnen Teile eines bestimmten öffentlichen Auftrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a)
Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Artikel 346 AEUV, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;
b)
unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags der Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Auftrag gemäß jener Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Buchstabe berührt nicht die in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a gilt für gemischte Aufträge, für die ansonsten sowohl Unterabsatz 3 Buchstabe a als auch Unterabsatz 3 Buchstabe b gelten könnten.

(4) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 AEUV Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.