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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL III: BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN
    • KAPITEL I: Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Art. 75 Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1) 

Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden genannten Arten mit:

a)
in einer Auftragsbekanntmachung, in der die Informationen enthalten sind, auf die in Anhang V Teil H Bezug genommen wird, in Übereinstimmung mit den Standardformularen gemäß Artikel 51; oder
b)
in einer Vorinformation, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die in Anhang V Teil I aufgeführten Informationen enthält. ²Die Vorinformation bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. ³Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 32 für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags hätte verwendet werden können.

(2) Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mit, in der die Informationen enthalten sind, auf die in Anhang V Teil J Bezug genommen wird, in Übereinstimmung mit den Standardformularen gemäß Artikel 51. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auch quartalsweise bündeln. ²In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(3) Die Kommission erstellt die Standardformulare, auf die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, in Form von Durchführungsrechtsakten. ²Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 89 Absatz 2 erlassen.

(4) Bekanntmachungen nach diesem Artikel werden im Einklang mit Artikel 51 veröffentlicht.