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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL III: BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN
    • KAPITEL II: Vorschriften für Wettbewerbe

Art. 80 Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

(1) Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die öffentlichen Auftraggeber Verfahren an, welche Titel I und diesem Kapitel entsprechen.

(2) 

Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

a)
auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;
b)
mit der Begründung, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

(3) Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschränkt, so legen die öffentlichen Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. ²In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.