Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1) Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die öffentlichen Auftraggeber Verfahren an, welche Titel I und diesem Kapitel entsprechen.
(2)
Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(3) Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschränkt, so legen die öffentlichen Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. ²In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.