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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 3: Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Art. 56 Allgemeine Grundsätze

(1) 

Die Aufträge werden auf der Grundlage von in Einklang mit den Artikeln 67 bis 69 festgelegten Kriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber gemäß den Artikeln 59 bis 61 überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen und Kriterien, die in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung und in den Auftragsunterlagen genannt werden, wobei gegebenenfalls Artikel 45 Rechnung zu tragen ist;
b)
das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß Artikel 57 ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 58 genannten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 65 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und -kriterien erfüllt.

Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot nicht den anwendbaren Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 genügt.

(2) 

Bei offenen Verfahren können die öffentlichen Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien gemäß den Artikeln 57 bis 64 zu prüfen. ²Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründe und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 57 hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht einhält.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 für bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstände ausschließen oder darauf beschränken.

(3) Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können die öffentlichen Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.

(4) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang X zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise — z. B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung — geändert wurden.