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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 3: Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe
        • Unterabschnitt 1: Qualitative Eignungskriterien

Art. 59 Einheitliche Europäische Eigenerklärung

(1) 

Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt:

a)
Er befindet sich in keiner der in Artikel 57 genannten Situationen, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können;
b)
er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 58;
c)
er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Artikel 65.

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die unter des vorliegenden Absatzes genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.

²Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Auswahlkriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen. ³Ferner sind darin der öffentliche Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen gemäß Absatz 5 direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die zu diesem Zweck benötigten Informationen, wie z. B. die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.

Die Wirtschaftsteilnehmer können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.

(2) 

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird auf der Grundlage eines Standardformulars erstellt. ²Die Kommission legt das Standardformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 89 Absatz 3 erlassen.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt.

(3) 

Ungeachtet des Artikels 92 überprüft die Kommission die Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 18. April 2017 Bericht.

Die Kommission wird gegebenenfalls Vorschläge für Lösungen zur Optimierung des grenzüberschreitenden Zugangs zu diesen Datenbanken und der Verwendung von Bescheinigungen und Zeugnissen im Binnenmarkt vorlegen.

(4) 

Ein öffentlicher Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

²Vor der Auftragsvergabe fordert der öffentliche Auftraggeber — außer in Bezug auf Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, sofern diese Aufträge gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a geschlossen werden — den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, aktualisierte zusätzliche Unterlagen gemäß Artikel 60 sowie erforderlichenfalls gemäß Artikel 62 beizubringen. ³Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die gemäß den Artikeln 60 und 62 erhaltenen Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.

(5) 

Ungeachtet des Absatzes 4 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise vorlegen, sofern und soweit der öffentliche Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat, z. B. ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier), ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem, erhalten kann.

Ungeachtet des Absatzes 4 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der öffentliche Auftraggeber, der den Auftrag vergeben oder die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Datenbanken mit relevanten Informationen über Wirtschaftsteilnehmer, die von ihren öffentlichen Auftraggebern genutzt werden, unter den gleichen Bedingungen auch von öffentlichen Auftraggebern anderer Mitgliedstaaten genutzt werden können.

(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren in e-Certis eine vollständige Liste der Datenbanken, die einschlägige Informationen über Wirtschaftsteilnehmer enthalten und die von öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten konsultiert werden können. ²Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage sämtliche Informationen in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Datenbanken mit.